An der Entfernung der Boje besteht sodann nicht nur das allgemeine öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, welchem ausserhalb des Baugebiets notabene besonderes Gewicht zukommt.40 Vielmehr spricht vorliegend auch das gewichtige öffentliche Interesse des Naturschutzes dafür. Die Entfernung der Boje ist zudem geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Ein blosses Benützungsverbot würde nicht genügen (vgl. dazu auch E. 4c).