Selbst wenn die Boje ursprünglich rechtmässig gesetzt worden wäre, könnten die Beschwerdeführenden daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Besitzstandsgarantie kann nicht angerufen werden für Einrichtungen, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, also ohne Weiteres verlegt werden können. So schützt die Besitzstandsgarantie nicht die Nutzung als solche, sondern nur die für die Nutzung getätigte Investition. Die widerrechtlich gewordene Nutzung ist somit nur insoweit geschützt, als bei ihrer Aufgabe oder Änderung eine wesentliche bauliche Investition preisgegeben werden müsste.39 Dies ist in Bezug auf die Boje nicht der Fall. So kann diese ohne Weiteres verlegt werden.