c) Die Boje bei Parzelle Nr. K.________ ist – soweit ersichtlich – weder von einer Konzession noch von einer Baubewilligung gedeckt. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Eine nachträgliche Baubewilligung würde ferner unbestrittenermassen bereits an Ziffer 4m RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989 scheitern, wonach innerhalb des kantonalen Naturschutzgebiets «St. Petersinsel und Heidenweg» das Errichten von Bauten, Werken und Anlagen aller Art untersagt ist. Selbst wenn die Boje ursprünglich rechtmässig gesetzt worden wäre, könnten die Beschwerdeführenden daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten.