a) Die Vorinstanz verlangt in der angefochtenen Verfügung ferner die Entfernung der der Ufermauer vorgelagerten bzw. in den See gesetzten Boje. Für diese bestehe weder eine rechtsgültige Baubewilligung noch eine Konzession. Eine nachträgliche Baubewilligung komme angesichts der geltenden Vorschriften ebenfalls nicht in Betracht. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, die Boje sei bereits vor über 30 Jahren von ihrem Grossvater gesetzt worden. Zudem sei die Boje bisher nie beanstandet worden, obwohl sie den Behörden seit mehr als fünf Jahren bekannt sei. Die Boje stelle schliesslich keine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt dar.