Die Entfernung der Befestigungsringe ist schliesslich unbestrittenermassen mit einem äusserst geringen zeitlichen sowie finanziellen Aufwand umsetzbar und für die Beschwerdeführenden daher auch zumutbar. Dies gilt umso mehr, als die Entfernung der Befestigungsringe bzw. die Durchsetzung des Benützungsverbots dem Naturschutz und damit einem gewichtigen öffentlichen Interesse dient. d) Nach dem Gesagten ist nichts gegen die von der Vorinstanz angeordnete Entfernung der Anbindevorrichtungen bzw. Befestigungsringe einzuwenden. Folglich erweist sich auch die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet. 5. Boje