Darum ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bereits jetzt die Entfernung der Befestigungsringe angeordnet hat. Diese zusätzliche bauliche Massnahme ist mit anderen Worten nicht bloss geeignet (was von den Beschwerdeführenden im Übrigen nicht bestritten wird), sondern auch erforderlich, um das Benützungsverbot durchzusetzen bzw. dessen Durchsetzung zumindest zu erleichtern. Eine blosse Meldepflicht seitens der Beschwerdeführenden würde vorliegend hingegen kein geeignetes Mittel bilden, um die Einhaltung des Benützungsverbots zu gewährleisten.