Nr. K.________ nachweislich bereits mehrfach mit mehr als einem Boot gleichzeitig angelegt.35 Dies obwohl die Konzession vom 8. April 2013 lediglich von einem «Hafen mit einem Bootsplatz» spricht.36 Es besteht folglich ein erhöhtes Risiko, dass sich die Beschwerdeführenden auch zukünftig nicht an alle Vorschriften halten. Darum ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bereits jetzt die Entfernung der Befestigungsringe angeordnet hat.