Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, bei einem allfälligen Verstoss gegen das Benützungsverbot könnte immer noch die Entfernung der Befestigungsringe verfügt werden, gilt zu beachten, dass sich die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit nicht immer an die für die Anlegestelle geltenden Nutzungsvorschriften gehalten haben. So wurde bei Parzelle