c) Wie bereits dargelegt (E. 3), ist das von der Vorinstanz angeordnete Benützungsverbot für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ nicht zu beanstanden. Dieses allein genügt jedoch nicht, um dauerhaft zu verhindern, dass mit Booten zur Anlegestelle gefahren und der Schilfbestand bei Parzelle Nr. K.________ beeinträchtigt wird. Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden wäre die Einhaltung des Benützungsverbots nur mit einem unverhältnismässig grossen Kontrollaufwand durchsetzbar. Daran ändern auch die Einsehbarkeit der Anlegestelle vom See aus sowie regelmässige Kontrollfahrten der Seepolizei nichts.