Es sind womöglich immer objektive Tatsachen zu schaffen, welche die rechtswidrige Nutzung verunmöglichen oder jedenfalls erheblich erschweren. Ein reines Benützungsverbot kann unter Umständen aber genügen, wenn daran kontrollier- und durchsetzbare Sicherungsmassnahmen, wie z.B. gewisse Meldepflichten, gekoppelt werden.30 Eine Wiederherstellungsmassnahme muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV31). Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.32