b) Ein blosses Benützungsverbot ist in der Regel ungeeignet, um eine rechtswidrige Nutzung dauernd zu verhindern, da ein solches auf Dauer meist nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollier- und durchsetzbar ist. Gewöhnlich müssen daher noch bauliche Massnahmen verfügt werden. So ist z.B. bei der illegalen Nutzung einer Fläche als Parkplatz ein blosses Benützungsverbot wegen des grossen Kontrollaufwandes ungeeignet; geeignet ist dagegen ein Absperren durch grosse Steine oder Betonelemente. Es sind womöglich immer objektive Tatsachen zu schaffen, welche die rechtswidrige Nutzung verunmöglichen oder jedenfalls erheblich erschweren.