a) Neben dem Benützungsverbot für die Anlegestelle hat die Vorinstanz unter anderem die Entfernung der Anbindevorrichtungen bzw. der Befestigungsringe an der Ufermauer angeordnet. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen zusammengefasst vor, das von der Vorinstanz angeordnete Benützungsverbot würde – sofern dieses überhaupt zulässig sei – genügen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Entfernung der Anbindevorrichtungen sei somit nicht erforderlich und daher unverhältnismässig.