So wurde die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2020 zwar auch dem AGG eröffnet. Da die Verfügung von den Beschwerdeführenden aber angefochten worden bzw. noch nicht rechtskräftig geworden ist, bestand für das AGG anhin auch kein Anlass bereits tätig zu werden. f) Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht ein sofortiges Befahr- bzw. Benützungsverbot für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ angeordnet. Folglich erweist sich die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet. 28 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. d drittes Lemma. 29 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 44 ff.