Wie soeben ausgeführt (E. 3c), ist die Benützung der Bootsanlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ aufgrund der Verletzung von Ziffer 4a RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989, mithin einer naturschutzrechtlichen Bestimmung, nicht mehr zulässig. Daran ändert auch die Konzession vom 8. April 2013 nichts. Vielmehr wird das AGG deren Weiterbestand gestützt auf Auflage Nr. 6 prüfen müssen. Dass dies nicht bereits geschehen ist, führt zu keinem anderen Schluss. So wurde die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2020 zwar auch dem AGG eröffnet.