Für den zukünftigen Bestand der Anlage sind eine allfällig vorhandene andere Bewilligung (Baubewilligung) sowie die jeweils geltende Gesetzgebung, namentlich die baurechtlichen, planungsrechtlichen und naturschützerischen Bestimmungen massgebend. Ist der Weiterbestand der Anlage gesetzlich nicht mehr gerechtfertigt, verlängert das Amt für Grundstücke und Gebäude die Konzession nicht bzw. hebt sie auf, und die Anlage ist auf Kosten des Konzessionsnehmers zu entfernen.