e) Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden aus der Konzession, die ihnen das AGG am 8. April 2013 erteilt hat. Diese umfasst zwar den «Hafen mit einem Bootsplatz vor der Parzelle Nr. K.________» und wurde vom AGG – soweit ersichtlich – bis zum 31. Dezember 2021 stillschweigend verlängert. In Auflage Nr. 6 der Konzession29 ist jedoch Folgendes festgehalten: