d) Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Ziffer 6i RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989 berufen, wonach der Unterhalt und die Benützung bestehender Bauten, Werke und Anlagen gewährleistet sind, gilt Folgendes festzuhalten: Spätestens seit Februar 2015, mithin als sich der Schilfgürtel bei Parzelle Nr. K.________ bis zur Parzelle Nr. A.________ gehörenden Mole ausgebreitet hat, war keine gebrauchstaugliche Anlegestelle bzw. bestehende Anlage im Sinne von Ziffer 6i RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989 mehr vorhanden. Denn ab diesem Zeitpunkt war die Zu- und Wegfahrt zur bzw. von der Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ nicht mehr zulässig.