BauG befugt bzw. sogar verpflichtet war, ein Benützungsverbot für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ anzuordnen. Dass die Vorinstanz dieses per sofort verfügt und zumindest sinngemäss einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen hat (vgl. Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So befindet sich die Parzelle Nr. K.________ in einem hochgeschützten Gebiet und der Naturschutz stellt ein 23 Vgl. dazu auch den von Beschwerdeführenden ins Recht gelegte Artikel des Naturschutzbundes Baden-