Nach dem Gesagten ist also davon auszugehen, dass der Schilfbestand bei Parzelle Nr. K.________ durch die Nutzung der Bootsanlegestelle oder aber auf andere unnatürliche Weise zurückgedrängt bzw. zerstört worden ist, nachdem er sich zwischenzeitlich bis zur Parzelle Nr. A.________ gehörenden Mole ausgebreitet hatte. Dies stellt eine Verletzung von Ziffer 4a RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989 dar, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG befugt bzw. sogar verpflichtet war, ein Benützungsverbot für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ anzuordnen.