Das Motorboot der Beschwerdeführenden verfügt zudem über eine stattliche Grösse, zumindest was den Bug angeht.24 Es erscheint daher als sehr unwahrscheinlich, dass durch ein Hineinfahren in den streitigen Schilfbestand ein Schaden an ihrem Boot hätte entstehen können. Den der Aktennotiz des Augenscheins vom 11. Juni 2020 beigelegten Nahaufnahmen lässt sich ferner entnehmen, dass das Schilf jeweils in etwa auf Höhe des Wasserspiegels abgeknickt ist.25 Dies lässt ebenfalls auf eine Zerstörung des Schilfbestands durch Boote schliessen. Dass das Schilf auf den erwähnten Nahaufnahmen nicht mehr grün bzw. frisch ist, führt zu keinem anderen Schluss.