Schilfbestand zu zerstören oder einen entsprechenden Vorwurf zu hören. Entscheidend ist einzig, dass sich das Schilf im Nachgang zur Entfernung des im Februar 2012 neu erstellten Holzstegs bzw. nach dem im Jahr 2012 einsetzenden Zerfall der zur Parzelle Nr. A.________ gehörenden Mole derart ausbreiten konnte, dass eine Benutzung der Bootsanlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ nicht mehr möglich war, ohne dabei ins Schilf einzudringen und zwar selbst dann, wenn mit dem Boot unmittelbar entlang der Mole gefahren worden wäre.