nicht als geschlossener Gürtel dargestellt wird. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden, soweit sie geltend machen, bereits ihre Rechtsvorgänger hätten die Anlegestelle gestützt auf eine Konzession genutzt, ohne dabei den 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 45 N. 2 Bst. c. 21 Vgl. Vorakten betreffend Baugesuch Nr. 10-2012. 22 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 7 f. Die besagten Fotos stammen gemäss