c) Die aus einer Mauer mit mehreren Befestigungsringen bestehende Bootsanlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ selbst ist – soweit ersichtlich – nicht ordnungswidrig. Deren Benutzung bzw. das An- und Ablegen bei der Bootsanlegestelle hingegen schon. So ist gemäss Ziffer 4a RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989 innerhalb des kantonalen Naturschutzgebiets «St. Petersinsel und Heidenweg», in welchem die Parzelle Nr. K.________ liegt, jedes Eindringen ins Schilf und anderes Röhricht zu Fuss oder mit Wasserfahrzeugen aller Art sowie das Verankern von Booten in Schilfbeständen untersagt.