Es bestehe folglich keine rechtliche Grundlage für das von der Vorinstanz angeordnete Befahr- bzw. Benützungsverbot. Vielmehr würde dieses Ziffer 6i RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989 (Schutzbeschluss betreffend das kantonale Naturschutzgebiet «St. Petersinsel und Heidenweg») widersprechen. Schliesslich widerspreche das von der Vorinstanz verfügte Befahr- bzw. Benützungsverbot auch der den Beschwerdeführenden vom Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) erteilten Konzession vom 8. April 2013. Diese verleihe den Beschwerdeführenden ausdrücklich das Recht, die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ zu nutzen.