a) Die Vorinstanz ordnete in der angefochtenen Verfügung ein sofortiges Befahr- bzw. Benützungsverbot für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ an, da sie der Ansicht ist, der dortige Schilfbestand werde durch die an- und ablegenden Motorboote zurückgedrängt bzw. zerstört. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Nutzung der Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ sei stets möglich gewesen, ohne ins Schilf einzudringen bzw. dieses zu zerstören. Es bestehe folglich keine rechtliche Grundlage für das von der Vorinstanz angeordnete Befahr- bzw. Benützungsverbot.