So hat die BVD dieselbe Kognition wie die Vorinstanz (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG), den Beschwerdeführenden erwächst aus der Heilung kein (wesentlicher) Nachteil und es liegt keine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung vor. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden inzwischen Einsicht in sämtliche amtliche Akten genommen haben und die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung und Duplik eine ausführliche Begründung nachgeliefert hat. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist allerdings bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen. 18 Vgl. Aktennotiz der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 25. Juni 2020 betreffend die Ortsbegehung vom 11. Juni 2020