__ gehörenden Mole ein- und ausfahren würden. Ob die Vorinstanz damit ihre Begründungspflicht verletzt hat, kann angesichts der bereits erstellten Gehörsverletzungen (vgl. E. 2c und 2d) letztlich aber offengelassen werden. Dies gilt umso mehr, als die BVD – wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen – ohnehin die von der Vorinstanz begangenen Gehörsverletzungen heilen kann und zwar selbst dann, wenn die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt hätte. So hat die BVD dieselbe Kognition wie die Vorinstanz (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG), den Beschwerdeführenden erwächst aus der Heilung kein (wesentlicher) Nachteil und es liegt keine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung vor.