d) Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden aber nicht bloss durch deren Ausschluss vom Augenschein vom 11. Juni 2020 verletzt, sondern auch indem sie den Beschwerdeführenden weder die diesbezügliche Aktennotiz vom 25. Juni 2020 noch die Fotos von der Kontrollbegehung im Jahr 2015 sowie das Schreiben des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 2. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht hat. So handelt es sich bei den betreffenden Dokumenten nicht um verwaltungsinterne Akten, sondern um Dokumente, die Grundlage des Entscheids der Vorinstanz bilden. Sie hätten den Beschwerdeführenden also zugestellt bzw. zumindest zur Kenntnis gebracht werden müssen.