Gleiches gilt für den Umstand, wonach die Beschwerdeführenden nicht auf das Schreiben der Vorinstanz vom 25. Mai 2020 reagiert und sich auch nach Durchführung des Augenscheins nicht bei der Vorinstanz gemeldet oder ein Protokoll, die Mitteilung von Ergebnissen oder Akteneinsicht verlangt haben. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz im Schreiben vom 25. Mai 2020 in Aussicht gestellt hat, dass die Beschwerdeführenden im Anschluss an die Begehung über das weitere Vorgehen informiert würden; tatsächlich erhielten die Beschwerdeführenden im Anschluss lediglich die vorliegend angefochtene Verfügung.