Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführenden den Bestand der Boje nicht bestreiten und von der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Mai 2020 über den ungefähren Zeitpunkt der Begehung, ihren Ausschluss sowie die Teilnahme der involvierten Behörden informiert worden sind. Gleiches gilt für den Umstand, wonach die Beschwerdeführenden nicht auf das Schreiben der Vorinstanz vom 25. Mai 2020 reagiert und sich auch nach Durchführung des Augenscheins nicht bei der Vorinstanz gemeldet oder ein Protokoll, die Mitteilung von Ergebnissen oder Akteneinsicht verlangt haben.