Dies gilt umso mehr, als an der Begehung bzw. am Augenschein auch die verschiedenen in die Sache involvierten Fachstellen zu Wort gekommen bzw. diese offenbar befragt worden sind, mithin eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat.18 Durch den Ausschluss der Beschwerdeführenden vom Augenschein vom 11. Juni 2020 hat die Vorinstanz folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführenden den Bestand der Boje nicht bestreiten und von der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Mai 2020 über den ungefähren Zeitpunkt der Begehung, ihren Ausschluss sowie die Teilnahme der involvierten Behörden informiert worden sind.