Insbesondere Letzteres wird von den Beschwerdeführenden bestritten. Die Begehung bzw. der Augenschein vom 11. Juni 2020 hat mit anderen Worten also nicht bloss der informellen Orientierung der Vorinstanz gedient. Vielmehr sind dabei (zusätzliche) Feststellungen über den entscheidwesentlichen Sachverhalt gemacht worden, weshalb den Beschwerdeführenden die Teilnahme daran hätte ermöglicht werden müssen. Dies gilt umso mehr, als an der Begehung bzw. am Augenschein auch die verschiedenen in die Sache involvierten Fachstellen zu Wort gekommen bzw. diese offenbar befragt worden sind, mithin eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat.18