c) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, bei der Begehung bzw. beim Augenschein vom 11. Juni 2020 habe es sich lediglich um ein informelles Treffen der involvierten Behörden gehandelt und es seien dabei keine streitigen Sachverhaltsfeststellungen gemacht worden. Dem kann nicht gefolgt werden. So führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selbst aus, dass anlässlich des Augenscheins festgestellt worden sei, dass auf der Parzelle Nr. K.________ eine Boje gesetzt worden sei und dass die Begehung dazu gedient habe, das Ausmass der angezeigten Beschädigung am Schilfbestand einschätzen zu können. Bei diesen Punkten handelt es sich um streitige bzw. relevante Sachverhaltselemente.