b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG12 gibt den Parteien insbesondere das Recht, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen (vgl. Art. 22 VRPG). Letzteres gilt, sofern am Augenschein ein streitiger Sachverhalt festgestellt werden soll. Eine Ortsbesichtigung ohne Beizug der Verfahrensbeteiligten kommt nur in Betracht, wenn sie bloss der informellen Orientierung der entscheidenden Behörde dient, diese also das aus den Akten gewonnene und zur Beurteilung genügende Bild noch abrunden will. Sind noch zusätzliche Feststellungen über den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu treffen, so muss den Beteiligten die Teilnahme ermöglicht werden.13