Schliesslich sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen. Die Gehörsverletzung könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren voraussichtlich zwar geheilt werden, sie sei jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 11 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5/22 BVD 120/2020/48