Gleiches gelte für die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Fotos der Kontrollbegehung aus dem Jahr 2015. Angesichts der in der Eröffnungsformel der angefochtenen Verfügung genannten Amts- und Fachstellen könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass diese im vor-instanzlichen Verfahren Stellungnahmen abgegeben hätten; auch diese allenfalls vorhandenen Stellungnahmen seien den Beschwerdeführenden nicht zugestellt worden. Schliesslich sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen.