a) Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machen geltend, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführenden zur Begehung vom 11. Juni 2020 einzuladen. Denn diese habe nicht bloss der informellen Orientierung der Vorinstanz, sondern der Feststellung des streitigen Sachverhalts gedient. Ferner hätten die Beschwerdeführenden weder ein Protokoll noch eine Fotodokumentation der Begehung erhalten. Gleiches gelte für die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Fotos der Kontrollbegehung aus dem Jahr 2015.