6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,10 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführenden 10 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 4/22 BVD 120/2020/48