und C.________, werden aufgefordert, die Boje sowie die Anbindevorrichtungen (mehrere Ringe) innert 60 Tagen zu entfernen und die Anlegestelle innert 6 Monaten mit Steinen aufzuschütten, mit Beginn der Fristen nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung bzw. des Entscheids der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern. 5. Kommt die Eigentümerschaft der Wiederherstellungsverfügung innert der gesetzten Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nach, wird ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme geschritten, das heisst die in Ziff. 3