3. Die Grundeigentümer der Parzelle Twann-Tüscherz Gbbl. Nr. K.________, D.________ und C.________, werden aufgefordert, die Boje sowie die Anbindevorrichtungen (mehrere Ringe) innert 60 Tagen zu entfernen und die Anlegestelle innert 6 Monaten mit Steinen aufzuschütten, mit Beginn der Fristen nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung bzw. des Entscheids der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern.