4. Mit Verfügung vom 7. August 2020 erliess die Gemeinde Twann-Tüscherz für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ ein sofortiges Befahr- bzw. Benützungsverbot und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis am 31. August 2020 die Boje sowie die Anbindevorrichtungen (mehrere Ringe) zu entfernen und die Anlegestelle mit Steinen aufzuschütten, so dass das Benützungsverbot vollzogen werden könne. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Die Kosten für die Verfügung in der Höhe von CHF 800.– auferlegte sie der Beschwerdeführerin.