Die Durchfahrtsrinne zur Anlegestelle bei Parzelle Nr. K.________ sei jedenfalls weder in der Breite noch in der Tiefe verändert worden. Die Anlegestelle sei denn auch schon Jahrzehnte vor der Ausbaggerung im Jahr 2012 als Anlegestelle in Gebrauch gewesen. Der Schilfgürtel bei Parzelle Nr. K.________ habe sich ferner nie geschlossen. Dessen Begrenzung verändere sich aber aus natürlichen Gründen. Bei der Nutzung der Anlegestelle werde die Schilfgrenze jedoch respektiert. So würde jeweils nahe der zur Parzelle Nr. A.________ gehörenden Mole ein- und ausgefahren. Schliesslich würden sie über eine Konzession für das Anlegen mit Booten bei der Parzelle Nr. K.________ verfügen.