Die Ausbaggerungsarbeiten seien bereits im Gesamtbauentscheid vom 11. März 2014 als widerrechtlich und bewilligungsunfähig eingestuft, jedoch nie rückgängig gemacht worden. Nach dem Rückbau des widerrechtlich erstellen Holzstegs und dem Zerfallen der nicht mehr benutzbaren Mole bei Parzelle Nr. A.________ sei keine funktionstüchtige Baute oder Anlage zum Zweck des Anlegens mit Booten mehr vorhanden und der Schilfbestand habe sich 1 Vgl. auch BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013. 2 Vgl. RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989. 3 Vgl. Fotos in der Beilagemappe der Vorakten betreffend Baugesuch Nr. 10-2012 sowie Vorakten betreffend