Nachdem die Baupolizeibehörde der Gemeinde Twann-Tüscherz vom LANAT über das Schreiben vom 26. März 2020 informiert worden war, leitete sie ein baupolizeiliches Verfahren ein und gewährte mit Schreiben vom 27. April 20205 den Beschwerdeführenden als Miteigentümer der Parzelle Nr. K.________ das rechtliche Gehör. Die Gemeinde hielt in ihrem Schreiben insbesondere fest, dass die Nutzung des Uferbereichs bei Parzelle Nr. K.________ als «Hafen/Anlegestelle» durch die frühere Ausbaggerung des Seegrundes und die Lagerung des Aushubmaterials sowie mittels Durchfahrens des Schilfgürtels ermöglicht werde.