Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2020/48 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 25. Mai 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Twann-Tüscherz, Gemeindeverwaltung, Moos 11, Postfach 16, 2513 Twann vertreten durch Frau Rechtsanwältin F.________ betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 7. August 2020 (Anlegestelle) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden sind je zur Hälfte Miteigentümer der Parzelle Twann-Tüscherz 1 Grundbuchblatt Nr. K.________, auf der sich ein Ferienhaus befindet. Die Parzelle liegt im Perimeter des Uferschutzplanes Nr. 9 «St. Petersinsel» und ist grösstenteils dem Sektor 1 «Ferienhäuser» zugeordnet. Ein Teil der Parzelle liegt im See ausserhalb des Sektors 1 «Ferienhäuser» und damit ausserhalb der Bauzone. Im Uferbereich der Parzelle Nr. K.________ befindet sich eine Bootsanlegestelle, bestehend aus einer Mauer mit mehreren Befestigungsringen; vor der Mauer befindet sich zudem eine in den See gesetzte Boje. Die St. Petersinsel (Halbinsel) gehört als Objekt Nr. 1301 (St. Petersinsel – Heidenweg) zum Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN), als Objekt Nr. 275 zum Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Petersinsel) und als Objekt Nr. 222 (Heidenweg/St. Petersinsel) zum Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung. Zudem sind die Flachmoore der St. Petersinsel als Objekt Nr. 2383 (Heidenweg) durch das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung geschützt. Die gesamte Halbinsel liegt im Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler 1/22 BVD 120/2020/48 Bedeutung Objekt Nr. 111 (Hagneckdelta und St. Petersinsel).1 Schliesslich gilt das Gebiet «St. Petersinsel und Heidenweg» als kantonales Naturschutzgebiet2 und jener Teil der Parzelle, der im See liegt, befindet sich teilweise im Bereich eines Flachmoores (Feuchtgebiet) von regionaler Bedeutung (Objekt Nr. 12947). 2. Im Februar 2012 wurde auf der Parzelle Nr. K.________ der bis dahin bestehende Holzsteg (Bootssteg) abgebrochen und durch einen neuen ersetzt. Ferner wurden entlang der Grenze zur Nachbarparzelle Nr. A.________ acht neue Holzpfähle in den Seegrund gesetzt, in der Absicht die zur Nachbarparzelle gehörende Steinmauer (Mole) abzustützen. Um die betreffenden Arbeiten ausführen zu können, wurde auch Seeboden ausgehoben. Dieser Aushub wurde auf der Parzelle Nr. B.________, die sich nördlich der Parzelle Nr. K.________ bzw. nördlich des Heidenweges befindet, bei einer kleinen Baumgruppe deponiert. Mit Schreiben vom 4. April 2012 forderte die Gemeinde Twann-Tüscherz von der damaligen Grundeigentümerschaft (Grossvater und Grosstante der Beschwerdeführenden) die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die ausgeführten Arbeiten. Am 28. Januar 2013 reichten die Eltern der Beschwerdeführenden ein nachträgliches Baugesuch für die im Februar 2012 ausgeführten Arbeiten ein. Mit Gesamtbauentscheid vom 11. März 2014 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne für den Abbruch und Neubau des Holzstegs sowie die neu gesetzten Holzpfähle entlang der Mole den Bauabschlag. Gleichzeitig ordnete das Regierungsstatthalteramt die Entfernung des neuen Holzstegs sowie der neu gesetzten Holzpfähle entlang der Mole an. Dieser Anordnung wurde, soweit ersichtlich, nachgekommen. Die zur Parzelle Nr. A.________ gehörende Mole ist seit 2012 schliesslich immer mehr eingebrochen und mittlerweile – soweit ersichtlich – sogar abgesperrt.3 3. Mit Schreiben vom 26. März 20204 wandte sich einer der beiden Nutzniessenden der Nachbarparzelle Nr. A.________ an das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Anlegestelle bei der Parzelle Nr. K.________ weiterhin rege benutzt und dabei der davor befindliche Schilfgürtel durchfahren werde. Im Herbst/Winter 2018/2019 sei der Schilfgürtel sogar radikal entfernt worden, um noch eine bessere Zufahrt zur Anlegestelle zu erhalten. Der Anzeiger forderte deshalb, dass zum Zwecke des Schilfschutzes die Durchfahrt zur Parzelle Nr. K.________ gesperrt und das Anlegen mit Schiffen bei der Parzelle Nr. K.________ untersagt werde. Schliesslich wies er noch darauf hin, dass das von den Arbeiten im Februar 2012 stammende Aushubmaterial noch immer nördlich des Heidenweges hinter einem Gebüsch lagere, nunmehr einfach überwachsen. Nachdem die Baupolizeibehörde der Gemeinde Twann-Tüscherz vom LANAT über das Schreiben vom 26. März 2020 informiert worden war, leitete sie ein baupolizeiliches Verfahren ein und gewährte mit Schreiben vom 27. April 20205 den Beschwerdeführenden als Miteigentümer der Parzelle Nr. K.________ das rechtliche Gehör. Die Gemeinde hielt in ihrem Schreiben insbesondere fest, dass die Nutzung des Uferbereichs bei Parzelle Nr. K.________ als «Hafen/Anlegestelle» durch die frühere Ausbaggerung des Seegrundes und die Lagerung des Aushubmaterials sowie mittels Durchfahrens des Schilfgürtels ermöglicht werde. Die Ausbaggerungsarbeiten seien bereits im Gesamtbauentscheid vom 11. März 2014 als widerrechtlich und bewilligungsunfähig eingestuft, jedoch nie rückgängig gemacht worden. Nach dem Rückbau des widerrechtlich erstellen Holzstegs und dem Zerfallen der nicht mehr benutzbaren Mole bei Parzelle Nr. A.________ sei keine funktionstüchtige Baute oder Anlage zum Zweck des Anlegens mit Booten mehr vorhanden und der Schilfbestand habe sich 1 Vgl. auch BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013. 2 Vgl. RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989. 3 Vgl. Fotos in der Beilagemappe der Vorakten betreffend Baugesuch Nr. 10-2012 sowie Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 7 und 16. 4 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 5 ff. 5 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 17 ff. 2/22 BVD 120/2020/48 natürlicherweise ausdehnen können. Die Gemeinde behalte sich vor, ein Benützungsverbot zu erlassen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Mit Schreiben vom 30. April 20206 teilten die Beschwerdeführenden der Gemeinde zusammengefasst mit, die Ausbaggerung des Seegrundes habe im Zusammenhang mit dem Ersatz des Bootsstegs gestanden, zu dessen Abbruch sie im Jahr 2014 verpflichtet worden seien. Der betreffenden Wiederherstellungsverfügung seien sie vollumfänglich nachgekommen. Die Ausbaggerung von 2012 habe sich zudem bereits auf natürliche Weise wieder korrigiert. So sei damals lediglich Schlamm abgetragen worden, der sich mittlerweile durch die natürlichen Wasserbewegungen wieder auf dem gleichen Niveau eingependelt habe. Die Durchfahrtsrinne zur Anlegestelle bei Parzelle Nr. K.________ sei jedenfalls weder in der Breite noch in der Tiefe verändert worden. Die Anlegestelle sei denn auch schon Jahrzehnte vor der Ausbaggerung im Jahr 2012 als Anlegestelle in Gebrauch gewesen. Der Schilfgürtel bei Parzelle Nr. K.________ habe sich ferner nie geschlossen. Dessen Begrenzung verändere sich aber aus natürlichen Gründen. Bei der Nutzung der Anlegestelle werde die Schilfgrenze jedoch respektiert. So würde jeweils nahe der zur Parzelle Nr. A.________ gehörenden Mole ein- und ausgefahren. Schliesslich würden sie über eine Konzession für das Anlegen mit Booten bei der Parzelle Nr. K.________ verfügen. Ein Bootssteg oder die zur Parzelle Nr. A.________ gehörende baufällige Mole sei dazu nicht erforderlich. Vielmehr könnten sie ihr Boot über den Bug direkt von der auf ihrer Parzelle befindlichen Ufermauer besteigen. Am 11. Juni 2020 fand eine Ortsbegehung auf Parzelle Nr. K.________ statt, an welcher je eine Vertretung der Gemeinde Twann-Tüscherz, des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne, des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR), des LANAT, der Seepolizei sowie die Bauverwalterin der Gemeinde teilgenommen haben.7 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zur Ortsbegehung eingeladen. Sie wurden lediglich mit Schreiben vom 25. Mai 2020 seitens der Gemeinde informiert, dass im Juni 2020 eine Begehung stattfinden würde, um das weitere Vorgehen mit den beteiligten Behörden definieren zu können. Die Begehung würde ohne die jeweiligen Grundeigentümer durchgeführt; die Beschwerdeführenden würden aber im Anschluss über das weitere Vorgehen informiert.8 4. Mit Verfügung vom 7. August 2020 erliess die Gemeinde Twann-Tüscherz für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ ein sofortiges Befahr- bzw. Benützungsverbot und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis am 31. August 2020 die Boje sowie die Anbindevorrichtungen (mehrere Ringe) zu entfernen und die Anlegestelle mit Steinen aufzuschütten, so dass das Benützungsverbot vollzogen werden könne. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Die Kosten für die Verfügung in der Höhe von CHF 800.– auferlegte sie der Beschwerdeführerin. Auf telefonische Nachfrage des Beschwerdeführers teile die Gemeinde diesem mit E-Mail vom 11. August 20209 sodann zusammengefasst mit, dass nach Absprache mit dem LANAT keine Steine für die Aufschüttung verwendet, sondern vielmehr Pfosten eingerammt werden sollten. Damit das Benützungsverbot umgesetzt werden könne bzw. keine Schiffe durchfahren könnten, sollte der Mindestabstand zwischen den Pfosten ein Meter betragen. Die betreffenden Arbeiten seien mit dem LANAT zu koordinieren; eine zusätzliche Baubewilligung sei nicht nötig. Als Beispiel für die Einrammung der Pfosten fügte die Gemeinde ihrer E-Mail ein Bild an. 6 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 27 f. 7 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 33 ff. 8 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 30 f. 9 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 59 f. 3/22 BVD 120/2020/48 5. Gegen die Verfügung vom 7. August 2020 reichten die Beschwerdeführenden am 3. September 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Baupolizeibehörde Twann-Tüscherz vom 07.08.2020 sei aufzuheben. 2. Eventuell: Ziff. 6 der Verfügung der Baupolizeibehörde Twann-Tüscherz vom 07.08.2020 sei wie folgt anzupassen: 6. Die Kosten des baupolizeilichen Verfahrens werden auf CHF 675.00 festgesetzt und den Grundeigentümern der Parzelle Twann-Tüscherz Gbbl. Nr. K.________, D.________ und C.________, auferlegt (Art. 51 BewD sowie Art. 35 des Gebührenreglements der Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz vom 20.06.2011). 3. Subeventuell: 3.1 Die Ziff. 3 und 5 der Verfügung der Baupolizeibehörde Twann-Tüscherz vom 07.08.2020 seien aufzuheben. Das Rechtsbegehren Nr. 2 bleibt diesfalls unverändert. 3.2 Ziff. 6 der Verfügung der Baupolizeibehörde Twann-Tüscherz vom 07.08.2020 sei wie folgt anzupassen: 6. Die Kosten des baupolizeilichen Verfahrens werden auf CHF 675.00 festgesetzt und den Grundeigentümern der Parzelle Twann-Tüscherz Gbbl. Nr. K.________, D.________ und C.________, auferlegt (Art. 51 BewD sowie Art. 35 des Gebührenreglements der Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz vom 20.06.2011). 4. Sub-Subeventuell: Die Ziff. 3, 5 und 6 der Verfügung der Baupolizeibehörde Twann-Tüscherz vom 07.08.2020 seien wie folgt anzupassen: 3. Die Grundeigentümer der Parzelle Twann-Tüscherz Gbbl. Nr. K.________, D.________ und C.________, werden aufgefordert, die Boje sowie die Anbindevorrichtungen (mehrere Ringe) innert 60 Tagen zu entfernen und die Anlegestelle innert 6 Monaten mit Steinen aufzuschütten, mit Beginn der Fristen nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung bzw. des Entscheids der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern. 5. Kommt die Eigentümerschaft der Wiederherstellungsverfügung innert der gesetzten Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nach, wird ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme geschritten, das heisst die in Ziff. 3 hiervor aufgeführten Rückbaumassnahmen werden auf Kosten der Grundeigentümer durch Dritte ausgeführt (Art. 47 BauG). 6. Die Kosten des baupolizeilichen Verfahrens werden auf CHF 675.00 festgesetzt und den Grundeigentümern der Parzelle Twann-Tüscherz Gbbl. Nr. K.________, D.________ und C.________, auferlegt (Art. 51 BewD sowie Art. 35 des Gebührenreglements der Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz vom 20.06.2011). 6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,10 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführenden 10 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 4/22 BVD 120/2020/48 Einsicht in die amtlichen Akten genommen haben, reichten sie am 29. März 2021 eine Replik ein. Darin stellen sie folgendes Rechtsbegehren: An den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 03.09.2020 wird grundsätzlich festgehalten. Die Rechtsbegehren Nrn. 2, 3.2 und 4 werden hinsichtlich Ziff. 6 der Verfügung der Baupolizeibehörde Twann- Tüscherz vom 07.08.2020 wie folgt angepasst: 6. Die Kosten des baupolizeilichen Verfahrens werden auf CHF 700.00 festgesetzt und den Grundeigentümern der Parzelle Twann-Tüscherz Gbbl. Nr. K.________, D.________ und C.________, auferlegt (Art. 51 BewD sowie Art. 35 des Gebührenreglements der Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz vom 20.06.2011). Daraufhin reichte die Gemeinde am 15. April 2021 schliesslich eine Duplik ein, in welcher sie insbesondere an ihrem Rechtsbegehren gemäss Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 festhält. 7. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG11 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten und Miteigentümer der Parzelle Nr. K.________ durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machen geltend, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführenden zur Begehung vom 11. Juni 2020 einzuladen. Denn diese habe nicht bloss der informellen Orientierung der Vorinstanz, sondern der Feststellung des streitigen Sachverhalts gedient. Ferner hätten die Beschwerdeführenden weder ein Protokoll noch eine Fotodokumentation der Begehung erhalten. Gleiches gelte für die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Fotos der Kontrollbegehung aus dem Jahr 2015. Angesichts der in der Eröffnungsformel der angefochtenen Verfügung genannten Amts- und Fachstellen könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass diese im vor-instanzlichen Verfahren Stellungnahmen abgegeben hätten; auch diese allenfalls vorhandenen Stellungnahmen seien den Beschwerdeführenden nicht zugestellt worden. Schliesslich sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen. Die Gehörsverletzung könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren voraussichtlich zwar geheilt werden, sie sei jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 11 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5/22 BVD 120/2020/48 b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG12 gibt den Parteien insbesondere das Recht, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen (vgl. Art. 22 VRPG). Letzteres gilt, sofern am Augenschein ein streitiger Sachverhalt festgestellt werden soll. Eine Ortsbesichtigung ohne Beizug der Verfahrensbeteiligten kommt nur in Betracht, wenn sie bloss der informellen Orientierung der entscheidenden Behörde dient, diese also das aus den Akten gewonnene und zur Beurteilung genügende Bild noch abrunden will. Sind noch zusätzliche Feststellungen über den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu treffen, so muss den Beteiligten die Teilnahme ermöglicht werden.13 Das ebenfalls vom Anspruch auf rechtliches Gehör umfasste Äusserungsrecht setzt voraus, dass die Behörde den Verfahrensbeteiligten hinreichende Kenntnis von den eingegangenen Stellungnahmen und Beweismitteln gibt. Das ist vor allem wichtig für die Ausübung des effektiven Replikrechts.14 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt ferner, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.15 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist schliesslich ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.16 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.17 c) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, bei der Begehung bzw. beim Augenschein vom 11. Juni 2020 habe es sich lediglich um ein informelles Treffen der involvierten Behörden gehandelt und es seien dabei keine streitigen Sachverhaltsfeststellungen gemacht worden. Dem kann nicht gefolgt werden. So führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selbst aus, dass anlässlich des Augenscheins festgestellt worden sei, dass auf der Parzelle Nr. K.________ eine Boje gesetzt worden sei und dass die Begehung dazu gedient habe, das Ausmass der angezeigten Beschädigung am Schilfbestand einschätzen zu können. Bei diesen Punkten handelt es sich um streitige bzw. relevante Sachverhaltselemente. So verlangt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter anderem die Entfernung der besagten Boje. Gleichzeitig kommt sie darin zum Schluss, dass der Schilfbestand im Vergleich zur Kontrollbegehung im Jahr 2015 erheblich abgenommen habe und das Schilf höchstwahrscheinlich abgeschnitten worden sei. 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 13 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 22 N. 2 mit Hinweisen. 14 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 25 mit Hinweis. 15 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2 und 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 7. 16 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9 bis 11. 17 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39. 6/22 BVD 120/2020/48 Insbesondere Letzteres wird von den Beschwerdeführenden bestritten. Die Begehung bzw. der Augenschein vom 11. Juni 2020 hat mit anderen Worten also nicht bloss der informellen Orientierung der Vorinstanz gedient. Vielmehr sind dabei (zusätzliche) Feststellungen über den entscheidwesentlichen Sachverhalt gemacht worden, weshalb den Beschwerdeführenden die Teilnahme daran hätte ermöglicht werden müssen. Dies gilt umso mehr, als an der Begehung bzw. am Augenschein auch die verschiedenen in die Sache involvierten Fachstellen zu Wort gekommen bzw. diese offenbar befragt worden sind, mithin eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat.18 Durch den Ausschluss der Beschwerdeführenden vom Augenschein vom 11. Juni 2020 hat die Vorinstanz folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführenden den Bestand der Boje nicht bestreiten und von der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Mai 2020 über den ungefähren Zeitpunkt der Begehung, ihren Ausschluss sowie die Teilnahme der involvierten Behörden informiert worden sind. Gleiches gilt für den Umstand, wonach die Beschwerdeführenden nicht auf das Schreiben der Vorinstanz vom 25. Mai 2020 reagiert und sich auch nach Durchführung des Augenscheins nicht bei der Vorinstanz gemeldet oder ein Protokoll, die Mitteilung von Ergebnissen oder Akteneinsicht verlangt haben. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz im Schreiben vom 25. Mai 2020 in Aussicht gestellt hat, dass die Beschwerdeführenden im Anschluss an die Begehung über das weitere Vorgehen informiert würden; tatsächlich erhielten die Beschwerdeführenden im Anschluss lediglich die vorliegend angefochtene Verfügung. d) Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden aber nicht bloss durch deren Ausschluss vom Augenschein vom 11. Juni 2020 verletzt, sondern auch indem sie den Beschwerdeführenden weder die diesbezügliche Aktennotiz vom 25. Juni 2020 noch die Fotos von der Kontrollbegehung im Jahr 2015 sowie das Schreiben des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 2. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht hat. So handelt es sich bei den betreffenden Dokumenten nicht um verwaltungsinterne Akten, sondern um Dokumente, die Grundlage des Entscheids der Vorinstanz bilden. Sie hätten den Beschwerdeführenden also zugestellt bzw. zumindest zur Kenntnis gebracht werden müssen. Erhalten die Beteiligten zu Unrecht keine Kenntnis von Eingaben, darf die Gehörsverletzung im Übrigen nicht mit dem blossen Verweis auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht geheilt werden.19 e) Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist in der Tat nicht gerade ausführlich. Die Vorinstanz geht darin zudem nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden ein, wonach sich der Schilfgürtel bei Parzelle Nr. K.________ nie geschlossen habe und sich seine Begrenzung aus natürlichen Gründen verändere. Gleiches gilt in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie bei der Nutzung der Anlegestelle die Schilfgrenze respektieren und jeweils nahe der zur Parzelle Nr. A.________ gehörenden Mole ein- und ausfahren würden. Ob die Vorinstanz damit ihre Begründungspflicht verletzt hat, kann angesichts der bereits erstellten Gehörsverletzungen (vgl. E. 2c und 2d) letztlich aber offengelassen werden. Dies gilt umso mehr, als die BVD – wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen – ohnehin die von der Vorinstanz begangenen Gehörsverletzungen heilen kann und zwar selbst dann, wenn die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt hätte. So hat die BVD dieselbe Kognition wie die Vorinstanz (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG), den Beschwerdeführenden erwächst aus der Heilung kein (wesentlicher) Nachteil und es liegt keine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung vor. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden inzwischen Einsicht in sämtliche amtliche Akten genommen haben und die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung und Duplik eine ausführliche Begründung nachgeliefert hat. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist allerdings bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen. 18 Vgl. Aktennotiz der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 25. Juni 2020 betreffend die Ortsbegehung vom 11. Juni 2020 (Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 33 ff.). 19 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 25 mit Hinweis. 7/22 BVD 120/2020/48 8/22 BVD 120/2020/48 3. Benützungsverbot a) Die Vorinstanz ordnete in der angefochtenen Verfügung ein sofortiges Befahr- bzw. Benützungsverbot für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ an, da sie der Ansicht ist, der dortige Schilfbestand werde durch die an- und ablegenden Motorboote zurückgedrängt bzw. zerstört. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Nutzung der Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ sei stets möglich gewesen, ohne ins Schilf einzudringen bzw. dieses zu zerstören. Es bestehe folglich keine rechtliche Grundlage für das von der Vorinstanz angeordnete Befahr- bzw. Benützungsverbot. Vielmehr würde dieses Ziffer 6i RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989 (Schutzbeschluss betreffend das kantonale Naturschutzgebiet «St. Petersinsel und Heidenweg») widersprechen. Schliesslich widerspreche das von der Vorinstanz verfügte Befahr- bzw. Benützungsverbot auch der den Beschwerdeführenden vom Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) erteilten Konzession vom 8. April 2013. Diese verleihe den Beschwerdeführenden ausdrücklich das Recht, die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ zu nutzen. b) Die Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird. Sie ist befugt, alle dafür erforderlichen und geeigneten Massnahmen zur ergreifen. Diese Massnahmen umfassen namentlich den Erlass von Verfügungen, mit welchen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Bauherrschaften oder sonstige Verantwortliche aufgefordert werden, innert angemessener Frist Störungen der öffentlichen Ordnung zu beseitigen, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG).20 c) Die aus einer Mauer mit mehreren Befestigungsringen bestehende Bootsanlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ selbst ist – soweit ersichtlich – nicht ordnungswidrig. Deren Benutzung bzw. das An- und Ablegen bei der Bootsanlegestelle hingegen schon. So ist gemäss Ziffer 4a RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989 innerhalb des kantonalen Naturschutzgebiets «St. Petersinsel und Heidenweg», in welchem die Parzelle Nr. K.________ liegt, jedes Eindringen ins Schilf und anderes Röhricht zu Fuss oder mit Wasserfahrzeugen aller Art sowie das Verankern von Booten in Schilfbeständen untersagt. Auf den von der Gemeinde anlässlich der Kontrollbegehung am 4. Februar 2015 erstellten Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass sich der Schilfgürtel bei der Parzelle Nr. K.________ bis zu der zur Parzelle Nr. A.________ gehörenden Mole ausgebreitet hat.21 Gleiches ergibt sich aus den vom Nutzniesser der Parzelle Nr. A.________ seinem Schreiben vom 26. März 2020 beigelegten Fotos Nrn. 1 und 2.22 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden war es also spätestens im Februar 2015 nicht mehr möglich, die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ zu nutzen, ohne dabei in das vorgelagerte Schilf einzudringen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Schutzplan vom 5. Juli 1989 sowie in den von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten und am 17. August 2020 erstellten Auszügen aus der Basis- und Naturschutzkarte des Kantons Bern der Schilfbestand bei Parzelle Nr. K.________ nicht als geschlossener Gürtel dargestellt wird. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden, soweit sie geltend machen, bereits ihre Rechtsvorgänger hätten die Anlegestelle gestützt auf eine Konzession genutzt, ohne dabei den 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 45 N. 2 Bst. c. 21 Vgl. Vorakten betreffend Baugesuch Nr. 10-2012. 22 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 7 f. Die besagten Fotos stammen gemäss Angaben des Nutzniessers der Parzelle Nr. 1142 aus den Jahren 2017 und 2018. Ob dies tatsächlich zutrifft, lässt sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten zwar nicht überprüfen. Klar ist aber, dass die Aufnahmen erst nach der Entfernung des im Februar 2012 neu erstellten Holzstegs bzw. nach dem im Jahr 2012 einsetzenden Zerfall der zur Parzelle Nr. A____gehörenden Mole entstanden sind. So ist auf den Fotos kein Holzsteg mehr zu sehen bzw. die Mole ist darauf bereits abgesperrt. 9/22 BVD 120/2020/48 Schilfbestand zu zerstören oder einen entsprechenden Vorwurf zu hören. Entscheidend ist einzig, dass sich das Schilf im Nachgang zur Entfernung des im Februar 2012 neu erstellten Holzstegs bzw. nach dem im Jahr 2012 einsetzenden Zerfall der zur Parzelle Nr. A.________ gehörenden Mole derart ausbreiten konnte, dass eine Benutzung der Bootsanlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ nicht mehr möglich war, ohne dabei ins Schilf einzudringen und zwar selbst dann, wenn mit dem Boot unmittelbar entlang der Mole gefahren worden wäre. Dass Letzteres gemäss den Beschwerdeführenden Ende März 2020 wieder möglich gewesen sei, liegt einzig daran, dass zu diesem Zeitpunkt der Schilfbestand bereits zurückgedrängt bzw. zerstört worden ist und das Schilf erst im Frühling beginnt nachzuwachsen.23 Grundsätzlich ist es zwar auch denkbar, dass sich der Schilfbestand in den letzten Jahren auf natürliche Weise wieder zurückgebildet haben könnte. Angesichts der Aussage der Beschwerdeführenden, wonach «ein Anlegen mit dem Boot stets möglich» gewesen sei, ist jedoch vielmehr davon auszugehen, dass dies auch tatsächlich gemacht wurde und der Schilfbestand bei Parzelle Nr. K.________ daher durch das Durchfahren von Booten zurückgedrängt bzw. zerstört worden ist. Dies deckt sich denn auch mit der Einschätzung des Vertreters des LANAT anlässlich des Augenscheins vom 11. Juni 2020, wonach das Schilf durch das ständige Passieren der Schiffe nicht nachwachsen könne. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie würden wohl kaum absichtlich mit ihrem Boot ins Schilf hineinfahren und einen Schaden am Boot riskieren, gilt Folgendes zu beachten: Der umstrittene Schilfbestand war selbst im Jahr 2015 nicht besonders dicht. Das Motorboot der Beschwerdeführenden verfügt zudem über eine stattliche Grösse, zumindest was den Bug angeht.24 Es erscheint daher als sehr unwahrscheinlich, dass durch ein Hineinfahren in den streitigen Schilfbestand ein Schaden an ihrem Boot hätte entstehen können. Den der Aktennotiz des Augenscheins vom 11. Juni 2020 beigelegten Nahaufnahmen lässt sich ferner entnehmen, dass das Schilf jeweils in etwa auf Höhe des Wasserspiegels abgeknickt ist.25 Dies lässt ebenfalls auf eine Zerstörung des Schilfbestands durch Boote schliessen. Dass das Schilf auf den erwähnten Nahaufnahmen nicht mehr grün bzw. frisch ist, führt zu keinem anderen Schluss. Denn sobald Wasser in die abgeknickten Schilfröhren eindringen kann, führt dies zu Fäulnis.26 Dem vom Nutzniesser der Parzelle Nr. A.________ seinem Schreiben vom 26. März 2020 beigelegten Foto Nr. 3 lässt sich schliesslich entnehmen, dass Schilf auf natürliche Weise nicht einfach – wie dies die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen suggerieren – vollständig verschwindet, sondern zumindest teilweise als strohig-gelbes Altschilf bestehen bleibt.27 Nach dem Gesagten ist also davon auszugehen, dass der Schilfbestand bei Parzelle Nr. K.________ durch die Nutzung der Bootsanlegestelle oder aber auf andere unnatürliche Weise zurückgedrängt bzw. zerstört worden ist, nachdem er sich zwischenzeitlich bis zur Parzelle Nr. A.________ gehörenden Mole ausgebreitet hatte. Dies stellt eine Verletzung von Ziffer 4a RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989 dar, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG befugt bzw. sogar verpflichtet war, ein Benützungsverbot für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ anzuordnen. Dass die Vorinstanz dieses per sofort verfügt und zumindest sinngemäss einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen hat (vgl. Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So befindet sich die Parzelle Nr. K.________ in einem hochgeschützten Gebiet und der Naturschutz stellt ein 23 Vgl. dazu auch den von Beschwerdeführenden ins Recht gelegte Artikel des Naturschutzbundes Baden- Württemberg (Beschwerdebeilage 14). 24 Vgl. Beschwerdebeilage 11 (Boot ganz vorne im Bild). 25 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 33 ff. 26 Vgl. dazu auch den von Beschwerdeführenden ins Recht gelegte Artikel des Naturschutzbundes Baden- Württemberg (Beschwerdebeilage 14). 27 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 9. 10/22 BVD 120/2020/48 gewichtiges öffentliches Interesse dar.28 Es bestehen mit anderen Worten wichtige Gründe für die sofortige Geltung bzw. Vollstreckbarkeit des Benützungsverbots (vgl. dazu auch Art. 68 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben zudem kein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gestellt. Folglich dürfte die sofortige Geltung bzw. Vollstreckbarkeit des Benützungsverbots für sie auch zumutbar sein. d) Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Ziffer 6i RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989 berufen, wonach der Unterhalt und die Benützung bestehender Bauten, Werke und Anlagen gewährleistet sind, gilt Folgendes festzuhalten: Spätestens seit Februar 2015, mithin als sich der Schilfgürtel bei Parzelle Nr. K.________ bis zur Parzelle Nr. A.________ gehörenden Mole ausgebreitet hat, war keine gebrauchstaugliche Anlegestelle bzw. bestehende Anlage im Sinne von Ziffer 6i RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989 mehr vorhanden. Denn ab diesem Zeitpunkt war die Zu- und Wegfahrt zur bzw. von der Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ nicht mehr zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Anlegestelle, also die Ufermauer mit ihren Befestigungsringen, für sich genommen noch funktionstüchtig ist und an dieser – soweit ersichtlich – auch keine baubewilligungspflichtigen Massnahmen vorgenommen worden sind. Massgebend ist einzig, dass die Benützung der Anlegestelle zu einer Beeinträchtigung des Schilfbestands bei Parzelle Nr. K.________ führt und dies eine Verletzung von Ziffer 4a RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989 bzw. eine Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG darstellt. e) Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden aus der Konzession, die ihnen das AGG am 8. April 2013 erteilt hat. Diese umfasst zwar den «Hafen mit einem Bootsplatz vor der Parzelle Nr. K.________» und wurde vom AGG – soweit ersichtlich – bis zum 31. Dezember 2021 stillschweigend verlängert. In Auflage Nr. 6 der Konzession29 ist jedoch Folgendes festgehalten: Für den zukünftigen Bestand der Anlage sind eine allfällig vorhandene andere Bewilligung (Baubewilligung) sowie die jeweils geltende Gesetzgebung, namentlich die baurechtlichen, planungsrechtlichen und naturschützerischen Bestimmungen massgebend. Ist der Weiterbestand der Anlage gesetzlich nicht mehr gerechtfertigt, verlängert das Amt für Grundstücke und Gebäude die Konzession nicht bzw. hebt sie auf, und die Anlage ist auf Kosten des Konzessionsnehmers zu entfernen. Wie soeben ausgeführt (E. 3c), ist die Benützung der Bootsanlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ aufgrund der Verletzung von Ziffer 4a RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989, mithin einer naturschutzrechtlichen Bestimmung, nicht mehr zulässig. Daran ändert auch die Konzession vom 8. April 2013 nichts. Vielmehr wird das AGG deren Weiterbestand gestützt auf Auflage Nr. 6 prüfen müssen. Dass dies nicht bereits geschehen ist, führt zu keinem anderen Schluss. So wurde die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2020 zwar auch dem AGG eröffnet. Da die Verfügung von den Beschwerdeführenden aber angefochten worden bzw. noch nicht rechtskräftig geworden ist, bestand für das AGG anhin auch kein Anlass bereits tätig zu werden. f) Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht ein sofortiges Befahr- bzw. Benützungsverbot für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ angeordnet. Folglich erweist sich die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet. 28 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. d drittes Lemma. 29 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 44 ff. 11/22 BVD 120/2020/48 4. Anbindevorrichtungen (Befestigungsringe) a) Neben dem Benützungsverbot für die Anlegestelle hat die Vorinstanz unter anderem die Entfernung der Anbindevorrichtungen bzw. der Befestigungsringe an der Ufermauer angeordnet. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen zusammengefasst vor, das von der Vorinstanz angeordnete Benützungsverbot würde – sofern dieses überhaupt zulässig sei – genügen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Entfernung der Anbindevorrichtungen sei somit nicht erforderlich und daher unverhältnismässig. b) Ein blosses Benützungsverbot ist in der Regel ungeeignet, um eine rechtswidrige Nutzung dauernd zu verhindern, da ein solches auf Dauer meist nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollier- und durchsetzbar ist. Gewöhnlich müssen daher noch bauliche Massnahmen verfügt werden. So ist z.B. bei der illegalen Nutzung einer Fläche als Parkplatz ein blosses Benützungsverbot wegen des grossen Kontrollaufwandes ungeeignet; geeignet ist dagegen ein Absperren durch grosse Steine oder Betonelemente. Es sind womöglich immer objektive Tatsachen zu schaffen, welche die rechtswidrige Nutzung verunmöglichen oder jedenfalls erheblich erschweren. Ein reines Benützungsverbot kann unter Umständen aber genügen, wenn daran kontrollier- und durchsetzbare Sicherungsmassnahmen, wie z.B. gewisse Meldepflichten, gekoppelt werden.30 Eine Wiederherstellungsmassnahme muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV31). Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.32 c) Wie bereits dargelegt (E. 3), ist das von der Vorinstanz angeordnete Benützungsverbot für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ nicht zu beanstanden. Dieses allein genügt jedoch nicht, um dauerhaft zu verhindern, dass mit Booten zur Anlegestelle gefahren und der Schilfbestand bei Parzelle Nr. K.________ beeinträchtigt wird. Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden wäre die Einhaltung des Benützungsverbots nur mit einem unverhältnismässig grossen Kontrollaufwand durchsetzbar. Daran ändern auch die Einsehbarkeit der Anlegestelle vom See aus sowie regelmässige Kontrollfahrten der Seepolizei nichts. So hängt die Einsehbarkeit der Anlegestelle stark von der jeweiligen Blickrichtung ab. So ist die Anlegestelle aufgrund des noch vorhandenen Schilfes bei Parzelle Nr. K.________ insbesondere aus östlicher Richtung nicht vom See aus einsehbar.33 Aber auch aus westlicher Richtung dürfte die Anlegestelle aufgrund des Baumes auf der Nachbarparzelle Nr. A.________ mit seinen tiefhängenden Ästen nur sehr eingeschränkt vom See aus einsehbar sein.34 Sowohl der Bielersee als auch die St. Petersinsel haben zudem eine beträchtliche Grösse, weshalb der Anlegeplatz auf Parzelle Nr. K.________ für gewöhnlich nicht sehr häufig von der Seepolizei kontrolliert werden dürfte. Hinzu kommt, dass die Seepolizei ohne vertiefte Abklärungen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht von jeder Anlegestelle weiss, ob sie mit einem Benützungsverbot belegt ist oder nicht. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, bei einem allfälligen Verstoss gegen das Benützungsverbot könnte immer noch die Entfernung der Befestigungsringe verfügt werden, gilt zu beachten, dass sich die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit nicht immer an die für die Anlegestelle geltenden Nutzungsvorschriften gehalten haben. So wurde bei Parzelle 30 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 7b und 10 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. 31 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 32 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a. 33 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 35. 34 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 39. 12/22 BVD 120/2020/48 Nr. K.________ nachweislich bereits mehrfach mit mehr als einem Boot gleichzeitig angelegt.35 Dies obwohl die Konzession vom 8. April 2013 lediglich von einem «Hafen mit einem Bootsplatz» spricht.36 Es besteht folglich ein erhöhtes Risiko, dass sich die Beschwerdeführenden auch zukünftig nicht an alle Vorschriften halten. Darum ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bereits jetzt die Entfernung der Befestigungsringe angeordnet hat. Diese zusätzliche bauliche Massnahme ist mit anderen Worten nicht bloss geeignet (was von den Beschwerdeführenden im Übrigen nicht bestritten wird), sondern auch erforderlich, um das Benützungsverbot durchzusetzen bzw. dessen Durchsetzung zumindest zu erleichtern. Eine blosse Meldepflicht seitens der Beschwerdeführenden würde vorliegend hingegen kein geeignetes Mittel bilden, um die Einhaltung des Benützungsverbots zu gewährleisten. Die Entfernung der Befestigungsringe ist schliesslich unbestrittenermassen mit einem äusserst geringen zeitlichen sowie finanziellen Aufwand umsetzbar und für die Beschwerdeführenden daher auch zumutbar. Dies gilt umso mehr, als die Entfernung der Befestigungsringe bzw. die Durchsetzung des Benützungsverbots dem Naturschutz und damit einem gewichtigen öffentlichen Interesse dient. d) Nach dem Gesagten ist nichts gegen die von der Vorinstanz angeordnete Entfernung der Anbindevorrichtungen bzw. Befestigungsringe einzuwenden. Folglich erweist sich auch die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet. 5. Boje a) Die Vorinstanz verlangt in der angefochtenen Verfügung ferner die Entfernung der der Ufermauer vorgelagerten bzw. in den See gesetzten Boje. Für diese bestehe weder eine rechtsgültige Baubewilligung noch eine Konzession. Eine nachträgliche Baubewilligung komme angesichts der geltenden Vorschriften ebenfalls nicht in Betracht. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, die Boje sei bereits vor über 30 Jahren von ihrem Grossvater gesetzt worden. Zudem sei die Boje bisher nie beanstandet worden, obwohl sie den Behörden seit mehr als fünf Jahren bekannt sei. Die Boje stelle schliesslich keine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt dar. Folglich sei die von der Vorinstanz nunmehr angeordnete Entfernung der Boje nicht mehr gerechtfertigt. b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.37 Gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG kann nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es schliesslich als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit). In Fällen, in denen kein nachträgliches Baugesuch gestellt 35 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 10 sowie Beschwerdebeilage 11. 36 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 44 ff. 37 BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9. 13/22 BVD 120/2020/48 wird, hat die Rechtsmittelbehörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte (sog. materielle Rechtswidrigkeit).38 c) Die Boje bei Parzelle Nr. K.________ ist – soweit ersichtlich – weder von einer Konzession noch von einer Baubewilligung gedeckt. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Eine nachträgliche Baubewilligung würde ferner unbestrittenermassen bereits an Ziffer 4m RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989 scheitern, wonach innerhalb des kantonalen Naturschutzgebiets «St. Petersinsel und Heidenweg» das Errichten von Bauten, Werken und Anlagen aller Art untersagt ist. Selbst wenn die Boje ursprünglich rechtmässig gesetzt worden wäre, könnten die Beschwerdeführenden daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Besitzstandsgarantie kann nicht angerufen werden für Einrichtungen, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, also ohne Weiteres verlegt werden können. So schützt die Besitzstandsgarantie nicht die Nutzung als solche, sondern nur die für die Nutzung getätigte Investition. Die widerrechtlich gewordene Nutzung ist somit nur insoweit geschützt, als bei ihrer Aufgabe oder Änderung eine wesentliche bauliche Investition preisgegeben werden müsste.39 Dies ist in Bezug auf die Boje nicht der Fall. So kann diese ohne Weiteres verlegt werden. Dementsprechend berufen sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf die Besitzstandsgarantie. An der Entfernung der Boje besteht sodann nicht nur das allgemeine öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, welchem ausserhalb des Baugebiets notabene besonderes Gewicht zukommt.40 Vielmehr spricht vorliegend auch das gewichtige öffentliche Interesse des Naturschutzes dafür. Die Entfernung der Boje ist zudem geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Ein blosses Benützungsverbot würde nicht genügen (vgl. dazu auch E. 4c). Die den Beschwerdeführenden entstehende Belastung steht ferner in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Einerseits ist nicht nur die Entfernung der Befestigungsringe an der Ufermauer, sondern auch die Entfernung der Boje lediglich mit einem geringen zeitlichen sowie finanziellen Aufwand verbunden. Andererseits darf die Boje aufgrund des Befahr- bzw. Benützungsverbots für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ bzw. des sich bei der Parzelle Nr. K.________ ausbreitenden Schilfgürtels ohnehin nicht mehr genutzt werden. Eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes wird von den Beschwerdeführenden schliesslich nur insoweit geltend gemacht, als sie sich auf den Zeitablauf seit der Setzung der Boje bzw. seit der Erkennbarkeit des rechtswidrigen Zustands für die Behörden berufen. Diesbezüglich gilt Folgendes festzuhalten: Es ist zwar möglich, dass die Boje seit über 30 Jahren besteht. Der rechtswidrige Zustand war für die Vorinstanz ferner seit mehr als fünf Jahren erkennbar. So ist die Boje auf Bildern sichtbar, die der Gemeinde bereits 2013 im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für die im Februar 2012 ausgeführten Arbeiten eingereicht worden sind.41 Wie die Beschwerdeführenden richtigerweise ausführen, ging es zudem auch in diesem Verfahren um naturschutzrechtliche Aspekte.42 Aber selbst aus diesen Umständen können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. So gilt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG nicht, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt wie das Bauen ausserhalb der Bauzone betrifft.43 Die umstrittene Boje liegt im See und damit ausserhalb der Bauzone. Folglich findet Art. 46 Abs. 3 BauG vorliegend keine Anwendung. Aus 38 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a. 39 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 2a mit Hinweisen. 40 Vgl. dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a mit Hinweisen. 41 Vgl. Fotos in der Beilagemappe der Vorakten betreffend Baugesuch Nr. 10-2012. 42 Vgl. Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 11. März 2014 (Vorakten betreffend Baugesuch Nr. 10-2012). 43 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 Bst. c erstes Lemma. 14/22 BVD 120/2020/48 dem gleichen Grund können sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren verwirkt.44 Denn das Bundesgericht ist in seinem (noch unveröffentlichten) Urteil vom 28. April 2021 zum Schluss gekommen, dass die Behörden den Abriss von Gebäuden und Anlagen, die ausserhalb der Bauzone illegal erstellt wurden, ohne Rücksicht auf den Bauzeitpunkt anordnen können. Anders als bei illegalen Bauten innerhalb der Bauzone verwirke die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht nach 30 Jahren.45 Hinzu kommt, dass die Boje eine Sondernutzung bzw. zumindest gesteigerten Gemeingebrauch eines öffentlichen Gewässers (Bielersee) darstellt und zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umwelt führt (Störung eines hochgeschützten Gebiets). Die 30-jährige Verwirkungsfrist gelangt folglich auch aus diesen Gründen nicht zur Anwendung.46 Nach dem Gesagten verletzt die von der Vorinstanz angeordnete Entfernung der Boje also auch nicht den Vertrauensgrundsatz. d) Zusammengefasst ist die von der Vorinstanz angeordnete Entfernung der Boje nicht zu beanstanden. Folglich erweist sich auch die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet. 6. Steinaufschüttung / Einrammung von Pfosten a) Damit das Benützungsverbot vollzogen werden könne, ordnete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung schliesslich an, dass die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ mit Steinen aufzuschütten sei. Dagegen bringen die Beschwerdeführenden wiederum vor, das Benützungsverbot könne auch ohne bauliche Massnahmen vollzogen werden. Die Aufschüttung der Anlegestelle liege zudem nicht im öffentlichen Interesse. Vielmehr das Gegenteil sei der Fall. Hinzu komme, dass die verlangte Aufschüttung nicht genügend genau umschrieben sei und überdies eine Baubewilligung sowie verschiedene Ausnahmebewilligungen voraussetze. Folglich sei die betreffende Wiederherstellungsmassnahme unzulässig. b) Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu diesen Rügen geäussert. In ihrer Duplik weist sie zudem lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführenden aus dem Schweigen in der Vernehmlassung nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Ihr Schweigen könne aufgrund eines entsprechenden Vorbehalts in der Vernehmlassung insbesondere nicht als Zustimmung zu den Ausführungen der Beschwerdeführenden verstanden werden. c) Die von der Vorinstanz angeordnete Aufschüttung der Anlegestelle mit Steinen dürfte zwar grundsätzlich geeignet sein, um das Benützungsverbot durchzusetzen. Der Schaden für die Umwelt, den eine solche Aufschüttung mit sich bringen würde, wäre letztlich aber grösser als der Nutzen. So bezweckt das Naturschutzgebiet «St. Petersinsel und Heidenweg» unter anderem die Erhaltung des Feuchtgebietes Heidenweg einschliesslich seiner Uferpartien als gut ausgebildete Verlandungszone mit Unterwasserfluren (Ziffer 2a RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989) sowie die Erhaltung der St. Petersinsel mit ihren naturnahen Uferbereichen (Ziffer 2b RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989). Die Schutzbestimmungen sehen zu diesem Zweck insbesondere vor, dass im Schutzgebiet sämtliche Veränderungen, Vorkehren und Störungen, die dem Schutzziel zuwiderlaufen, untersagt sind, insbesondere Veränderungen des Geländes wie beispielsweise Auflandungen (Ziffer 4n RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989). Die Aufschüttung der Anlegestelle auf 44 Vgl. dazu BGE 136 II 359 E. 7. 45 Vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 28. April 2021 betreffend Urteil vom 28. April 2021 (1C_469/2019, 1C_483/2019). 46 Vgl. dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 Bst. e mit Hinweisen. 15/22 BVD 120/2020/48 Parzelle Nr. K.________ mit Steinen würde zu einer erheblichen Veränderung bzw. Störung des Seegrundes und des Uferbereichs führen. Damit übereinstimmend hat sich auch das LANAT gegen die von der Vorinstanz verfügte Aufschüttung ausgesprochen.47 Hinzu kommt, dass mit der Entfernung der Befestigungsringe und der Boje bereits zwei geeignete bauliche Massnahmen zur Durchsetzung des Befahr- bzw. Benützungsverbots bestehen (E. 4 und 5). Die Aufschüttung der Anlegestelle liegt mit anderen Worten nicht im öffentlichen Interesse und ist daher unverhältnismässig.48 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die im Februar 2012 ausgeführten Arbeiten Seeboden ausgehoben worden ist. So handelte es sich beim ausgehobenen Material nicht um Steine, sondern um Schlick.49 Angesichts der am Augenschein vom 11. Juni 2020 gemachten Fotoaufnahmen ist zudem davon auszugehen, dass sich der Seeboden mittlerweile durch die natürlichen Wasserbewegungen wieder auf dem gleichen Niveau eingependelt hat.50 Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz angeordnete Aufschüttung der Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ mit Steinen unzulässig und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben. Folglich erübrigt es sich, die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden betreffend die Aufschüttung der Anlegestelle zu prüfen. d) Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen eine Verpflichtung zur Einrammung von Pfosten wehren, ist schliesslich nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer im Nachgang zur vorliegend angefochtenen Verfügung bzw. mit E-Mail vom 11. August 2020 zwar mitgeteilt, dass anstelle der Steinaufschüttung Pfosten eingerammt werden sollten.51 Die Einrammung von Pfosten ist – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selbst ausführt – jedoch nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung und bildet deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn der Streitgegenstand braucht sich zwar nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken; er kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.52 7. Wiederherstellungsfrist a) Die Beschwerdeführenden verlangen, die Frist für die Entfernung der Befestigungsringe und Boje sei neu auf 60 Tage ab Rechtskraft des Entscheids der BVD anzusetzen. Die von der Vor- instanz angesetzte Wiederherstellungsfrist bis 31. August 2020 habe innerhalb der Rechtsmittelfrist gelegen und sei infolge des Beschwerdeverfahrens inzwischen verstrichen. b) Es trifft insbesondere zu, dass die von der Vorinstanz angesetzte Wiederherstellungsfrist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen und deshalb neu festzulegen ist. Wie die Beschwerdeführenden jedoch selbst ausführen, genügt für die Entfernung der Befestigungsringe und der Boje eine kurze Frist. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb dafür eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angesetzt werden soll. Vielmehr genügt dafür eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 47 Vgl. E-Mail der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 11. August 2020 (Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 59). 48 Vgl. dazu auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a und 9c Bst. b viertes Lemma mit Hinweis auf BGE 123 II 248 E. 4b. 49 Vgl. Fotos in Vorakten betreffend Baugesuch Nr. 10-2012. 50 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 35 ff. 51 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 59. 52 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 12 bis 14. 16/22 BVD 120/2020/48 8. Berichtigung Dispositiv Ziffer 5 a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Verweis in Dispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung auf Dispositiv Ziffer 1 sollte sich eigentlich auf Dispositiv Ziffer 3 beziehen und sei daher von der BVD anzupassen. b) Beim Verweis in Dispositiv Ziffer 5 auf Dispositiv Ziffer 1 handelt es sich um einen offensichtlichen Redaktionsfehler. Dies bestätigt denn auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. Richtigerweise müsste sich der Verweis auf Dispositiv Ziffer 3 beziehen. Die BVD berichtigt diesen Fehler im vorliegenden Entscheid (vgl. Art. 100 Abs. 1 VRPG). 9. Kosten des baupolizeilichen Verfahrens a) Die Kosten des baupolizeilichen Verfahrens betragen insgesamt CHF 800.– und setzen sich aus den Kosten für die Verfahrensinstruktion und Verfügung in der Höhe von CHF 600.– sowie den Kosten für den Augenschein vom 11. Juni 2020 in der Höhe von CHF 200.– zusammen. Gemäss Dispositiv Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. b) Die Beschwerdeführenden rügen, der Augenschein vom 11. Juni 2020 habe gemäss Aktennotiz vom 25. Juni 2020 lediglich eine Stunde gedauert. Bei einer Aufwandgebühr von CHF 100.– pro Stunde könne für den Augenschein daher maximal CHF 100.– verlangt werden. Im Übrigen seien die Kosten nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass auch die An- und Rückfahrt sowie das Redigieren der Aktennotiz Teil des Augenscheins gewesen und daher die beiden in Rechnung gestellten Stunden weder unbegründet noch übermässig seien. Den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung könne schliesslich entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden solidarisch haftbar seien. Die Vorinstanz widersetze sich allerdings nicht einer allfälligen Korrektur des Dispositivs Ziffer 6 in Bezug auf die Kostentragenden. c) Gemäss Art. 35 GebR53 gilt für das Baupolizeiverfahren die Aufwandgebühr II. Diese beträgt CHF 100.– pro Stunde (Art. 49 Abs. 2 GebR). Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist; der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten (Art. 4 Abs. 3 GebR). d) Es trifft zwar zu, dass der Augenschein vom 11. Juni 2020 gemäss Aktennotiz vom 25. Juni 2020 lediglich eine Stunde gedauert hat.54 Für die von der Vorinstanz zusätzlich in Rechnung gestellte Stunde besteht ferner – soweit ersichtlich – kein Rapport oder sonstiger Beleg. Allein daraus können die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es ist notorisch, dass die Durchführung eines Augenscheins sowohl mit Vor- und Nachbereitungsaufwand als auch einer An- und Rückreise verbunden ist. Die von der Vorinstanz für den Augenschein vom 11. Juni 2020 zusätzlich in Rechnung gestellte Stunde für das Redigieren der zweiseitigen Aktennotiz vom 25. Juni 2020 inkl. Fotodokumentation sowie die An- und Rückreise auf die St. Petersinsel ist folglich nicht zu beanstanden. 53 Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz vom 20. Juni 2011 (GebR). 54 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 33 f. 17/22 BVD 120/2020/48 e) Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtigerweise ausführt, ergibt sich aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zudem unmissverständlich, dass die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 800.– nicht bloss der Beschwerdeführerin, sondern beiden Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt werden bzw. diese solidarisch für den gesamten Betrag haften. Nichtsdestotrotz stellt dies die BVD im vorliegenden Entscheid in Form einer Erläuterung gemäss Art. 100 Abs. 1 VRPG nochmals klar.55 10. Ergebnis und Beweismittel a) Die Verfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 7. August 2020 ist in Bezug auf die Aufschüttung der Anlegestelle mit Steinen aufzuheben. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Wiederherstellungsfrist gemäss Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird zudem neu auf 30 Tage ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids festgelegt. Dispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung wird ferner dahingehend berichtigt, dass sich der Verweis auf Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung bezieht. Dispositiv Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist schliesslich dahingehend zu präzisieren, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auch dem Beschwerdeführer auferlegt werden bzw. die Beschwerdeführenden solidarisch für den gesamten Betrag haften. Im Übrigen ist die Verfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 7. August 2020 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. b) Auf die zusätzlich beantragten Beweismassnahmen kann verzichtet werden. Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Von den zusätzlich beantragten Beweismassnahmen sind daher keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten. 11. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde a) Aus wichtigen Gründen kann die BVD anordnen, dass einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 82 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VRPG). Als wichtige Gründe gelten insbesondere bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. Die aufschiebende Wirkung darf nur entzogen werden, wenn die Gründe dafür gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub. Die aufschiebende Wirkung kann auch bloss teilweise entzogen werden.56 Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert (Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG). b) Beim von der Vorinstanz angeordneten Befahr- bzw. Benützungsverbot handelt es sich nicht um ein vorsorgliches Benützungsverbot im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG, sondern um eine definitive Wiederherstellungsmassnahme gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG, das jedoch per sofort verfügt worden ist. Die Vorinstanz hat einer Beschwerde dagegen zudem – zumindest sinngemäss – die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies ist nicht zu beanstanden. So befindet sich die Parzelle Nr. K.________ in einem hochgeschützten Gebiet und der Naturschutz stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, dem nur genügend nachgekommen werden kann, wenn die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ ab sofort nicht mehr mit Booten befahren wird. Nur so lässt sich verhindern, dass der Schilfbestand bei Parzelle Nr. K.________ nicht weiter beeinträchtigt wird. Das öffentliche Interesse am Naturschutz überwiegt ferner die privaten 55 Vgl. dazu auch Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 7 erstes Lemma. 56 Michel Daum/David Rechsteiner, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 23 f. und N. 27. 18/22 BVD 120/2020/48 Interessen der Beschwerdeführenden an der momentanen Nutzung ihrer Anlegestelle. Dementsprechend haben die Beschwerdeführenden bisher auch kein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gestellt (vgl. zum Ganzen: E. 3c). Aus den gleichen Gründen rechtfertigt es sich nun, auch einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sich diese auf das sofortige Befahr- bzw. Benützungsverbot für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ bezieht, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 12. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 erster Satz VRPG). Diese wird festgesetzt auf CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV57). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden obsiegen vorliegend nur teilweise bzw. in einem untergeordneten Punkt. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat und dies geheilt werden musste. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden bloss die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1000.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Gemeinde Twann-Tüscherz ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten der Beschwerdeführenden sind in analoger Anwendung des zuvor Ausgeführten zur Hälfte der Gemeinde Twann-Tüscherz aufzuerlegen. Die anwaltlich vertretene Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 6198.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Einerseits erscheint insbesondere angesichts des gebotenen Zeitaufwands (doppelter Schriftenwechsel) und der sich stellenden Rechtsfragen eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 45 Prozent und damit ein Honorar von CHF 5530.– als angemessen. Andererseits erscheinen auch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden geltend gemachten Kopierkosten in der Höhe von CHF 210.– plausibel bzw. nicht überhöht. So können entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht bloss die kopierten Beilagen der Rechtsschriften, sondern sämtliche im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren nötigen Kopien als Auslagen geltend gemacht werden. Die Gemeinde Twann-Tüscherz hat daher den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 3099.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 57 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 19/22 BVD 120/2020/48 20/22 BVD 120/2020/48 III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 3 Punkt 2 der Verfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 7. August 2020 aufgehoben. Die Frist gemäss Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 7. August 2020 wird neu auf 30 Tage ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids festgelegt. Der Verweis in Dispositiv Ziffer 5 der Verfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 7. August 2020 bezieht sich richtigerweise auf Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 7. August 2020. Dispositiv Ziffer 6 der Verfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 7. August 2020 ist wie folgt zu präzisieren: Die Kosten dieser Verfügung betragen CHF 800.– und werden Frau D.________ und Herrn C.________ auferlegt. Die beiden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 7. August 2020 bestätigt. 2. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit sich diese auf das sofortige Befahr- bzw. Benützungsverbot für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ bezieht, die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1000.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Gemeinde Twann-Tüscherz hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 3099.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin F.________, eingeschrieben - Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG), z.H. Frau Anja Schwarzentrub (betrifft Konzession vom 8. April 2013; ihr Zeichen: 105918), zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 21/22 BVD 120/2020/48 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 22/22