b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV43). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 26. August 2020 wird abgewiesen. Die Wiederherstellungsfrist gemäss Ziffer 2 der Verfügung der Gemeinde Gondiswil vom 28. Juli 2020 wird neu auf den 30. April 2021 festgelegt. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Gondiswil vom 28. Juli 2020 bestätigt.