a) Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz hat sich als richtig erwiesen. Die Arbeiten am Parkplatz bzw. die Terrainveränderung haben sich als formell und materiell rechtswidrig herausgestellt. Der Rückbau aller Terrainveränderungen bis auf den gewachsenen Grund erweist sich als verhältnismässige Wiederherstellungsmassnahme. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht angeordnet, die bereits ausgeführten Bauarbeiten auf den Grundstücken des Beschwerdeführers rückgängig zu machen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.