e) Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz angeordnete Rückbau aller Terrainveränderungen bis auf den gewachsenen Grund und die fachgerechte Entsorgung des eingebauten Materials im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt. Da die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, muss sie neu angesetzt werden. Der angeordnete Rückbau aller Terrainveränderungen ist nicht aufwändig und relativ rasch umsetzbar, weshalb die von der Gemeinde angesetzte Frist von einem Monat an sich nicht zu beanstanden ist.