Das zu diesem Zweck eingebaute Material muss deshalb entfernt werden. Die von der Gemeinde angeordneten Rückbaumassnahmen sind geeignet und erforderlich für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Mildere Massnahmen sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Wiederherstellungsarbeiten dürften überdies nicht besonders aufwändig ausfallen. Insgesamt erweist sich die angeordnete Rückgängigmachung der bereits ausgeführten Bauarbeiten als verhältnismässig.