Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte er nicht mehr als gutgläubig gelten. Im Übrigen würde das gewichtige öffentliche Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone und der Trennung von Bauund Nichtbaugebiet selbst bei Gutgläubigkeit die Wiederherstellung erfordern. d) Der Beschwerdeführer hat den planierten Platz zwar wieder begrünt. Wie seine Fotos zeigen, ist die bauliche Veränderung aber immer noch klar erkennbar. Der Platz wirkt im Vergleich zur angrenzenden Wiese als zu eben. Zudem kann er nach wie vor als Parkplatz genutzt werden. 34 BGE 136 II 359 E. 9, 132 II 21 E. 6.4; BGer 1C_347/2017 vom 23. März 2018, E. 6.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig,